Im Jahr 2002 meldeten verschiedene US-Gesellschaften des RHI Konzerns Chapter 11 Verfahren gemäß US Bankruptcy Code an, unter anderem North American Refractories Company (NARCO), Global Industrial Technologies (GIT), A.P. Green Industries (APG) und Harbison-Walker Refractories Company (H-W).
RHI, einige ihrer Konzerngesellschaften und verschiedene im Chapter 11 befindliche US-Gesellschaften, unter anderem NARCO und GIT, haben im April 2004 Vereinbarungen zur Regelung aller gegenseitigen Ansprüche und von Ansprüchen Dritter u.a. aus Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankgarantien, Haftungen und steuerlichen Fragen getroffen, die im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der US-Beteiligungen zum RHI Konzern bis zum Beginn der Chapter 11 Verfahren bestanden. Diese Vereinbarungen regeln die Behandlung von Bankgarantien und Haftungen sowie den Verzicht seitens RHI auf operative Forderungen aus der Zeit vor den Chapter 11 Anmeldungen gegen die US-Gesellschaften sowie den Verzicht seitens RHI auf alle Anteile an den US-Gesellschaften im Zuge der Chapter 11 Verfahren.
Nachdem RHI sämtliche hiervon betroffenen Forderungen und Beteiligungswerte bereits im Jahresabschluss 2001 wertberichtigt hat, entstehen RHI aus den Vereinbarungen keine zusätzlichen ergebnisseitigen Belastungen. Eine Bedingung für das Wirksamwerden der NARCO Vereinbarung ist die in einem früheren Vertrag im Zusammenhang mit dem Chapter 11 der NARCO vereinbarte Zahlung von USD 60 Mio durch Honeywell International Inc. an RHI Refractories Holding.
Am 15. September 2005 haben die in Chapter 11 befindlichen Gesellschaften geänderte Reorganisationspläne bei Gericht eingereicht, die diese Vereinbarungen beinhalten. RHI und die an den Chapter 11 Verfahren beteiligten Parteien begutachten derzeit diese Pläne.
RHI AG und ihre Beteiligungen erhalten bei Zustimmung des Gerichtes auf der Grundlage der Vereinbarungen Rechtssicherheit im Zusammenhang mit allen noch verbliebenen Asbest Schadensansprüchen gegen die im Chapter 11 befindlichen Gesellschaften in den USA. Zudem werden RHI AG und ihre Beteiligungen zu Begünstigten der gerichtlichen Verfügungen im Zusammenhang mit den Reorganisationsplänen.
Die Umsetzung aller oben genannten Vereinbarungen kann erfolgen, sobald die Zustimmung des Gerichtes in Pittsburgh zu den Vereinbarungen und zu den Reorganisationsplänen der im Chapter 11 befindlichen Gesellschaften vorliegt. Damit wären alle bestehenden und zukünftigen Asbest Schadenersatzansprüche gegen die entkonsolidierten US-Gesellschaften endgültig rechtssicher erledigt.