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RHI verkauft Engineering Geschäft an Deutsche Beteiligungs AG (ad hoc)

03. June 2002

Die Deutsche Beteiligungs AG erwirbt zusammen mit dem Management das gesamte Engineering-Geschäft des RHI-Konzerns. Die Engineering-Unternehmensgruppe beschäftigt insgesamt 780 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2001 weltweit einen Umsatz von über EUR 230 Mio, hiervon wurden im RHI-Konzern etwa EUR 195 Mio konsolidiert. Für die Engineering-Gesellschaften eröffnet der Eigentümerwechsel eine gute Perspektive für eine attraktive Weiterentwicklung im Unternehmensverbund der Deutsche Beteiligungs AG.

RHI verkauft alle sechs Engineering-Geschäftsbereiche mit neun Kernunternehmen, die in ihren jeweiligen Märkten über eingeführte Markennamen verfügen: Didier-M&P Energietechnik GmbH (Anteil: 66,67%), Mainz-Kastel (Winderhitzer für Hochofenanlagen); Maerz-Gautschi GmbH, Düsseldorf (Industrieofenanlagen für die Stahl-, Aluminium- und Kupferindustrie); Kaefer Raco Engineering GmbH, Bremen, und Bachmann Industries Inc., USA (Komponenten und Systeme für Gaskraftwerke); Maerz Ofenbau AG, Schweiz, und Cimprogetti S.p.A., Italien (Ofenanlagen zum Brennen von Kalkstein); Teile der Zimmermann & Jansen-Gruppe sowie Hermann Rappold GmbH, beide Düren (Industrielle Armaturen); StrikoWestofen GmbH (Anteil: 58%), Wiehl (Schmelz- und Dosierofenanlagen für die Leichtmetallindustrie).

RHI setzt mit dem Engineering-Verkauf die Restrukturierung und Konzentration des Konzerns auf das Kerngeschäft Feuerfest weiter fort. Die Ziele des Business Plans, den RHI im Zusammenhang mit der Kapitalrestrukturierung vorgestellt hat, werden durch den Verkauf nicht beeinträchtigt. Vielmehr wird für RHI der Wegfall der Ergebnispotentiale durch die positiven Liquiditäts- und Risikoeffekte überkompensiert. Die Konzernbilanz wird um zukünftige Pensions- sowie Kaufpreisverpflichtungen entlastet, durch den Kaufpreis kann RHI zudem Finanzverbindlichkeiten reduzieren. Der positive mittelfristige Liquiditätseffekt beträgt für RHI über EUR 40 Mio.

Der Vollzug der Verträge steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Kartellbehörden.